1. Vorsitzender:
Volkardt Pirl
2. Vorsitzender:
Uwe Riedel
Schatzmeister:
Sylke Jander
Schriftführer:
Elke Pirl
Mitglied:
André Zaenker
Geschäftsstelle:
Ahornweg 11 07639 Tautenhain
Tel.: 036601-44484
Fax : 036601-46526
Funk: 0171-6973697
Mail: vp@proholzlandwald.de
Satzung der Bürgerinitiative proholzlandwald e.V. (im folgenden ‚Verein’ genannt)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Bürgerinitiative proholzlandwald e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 07639 Tautenhain und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda eingetragen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich ein
- für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie
- für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Erhalt und die Wiederherstellung einer naturnahen Kulturlandschaft im Thüringer Holzlandwald.
Hierzu sollen folgende Maßnahmen durchgeführt und gefördert werden:
- Anlegen und Ausbau von Wanderwegen
- Ausbau eines Wegenetzes für Radwanderungen
- Aufstellung von Anschauungstafeln der Pflanzen- und Tierwelt im Holzlandwald
- Erarbeitung und Anbringung von Schautafeln für die einzelnen Mühlen des Tales, die den Besuchern die Geschichte der Mühlen erzählen
sowie
- Pflege und Erhalt von Naturdenkmälern, wie Höhlen und alte Bäume
- Förderung und Erhaltung von Naturschutzgebieten im Thüringer Holzland
- Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen, insbesondere für Menschen durch Maßnahmen zur Bekämpfung des Lärms
- Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen, insbesondere für heimische Vogelarten, z.B. durch Aufstellen von Brutkästen
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und/oder sonstige Zuschüsse gewonnen sowie in geeigneter Weise eingesetzt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr werden, ebenso juristische Person.
- Die Erhebung, Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ab schriftlichem Zugang des ordnungsgemäßen Antrags ablehnen. Ablehnungsgründe müssen einem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen und muss schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Ausschließung aus wichtigem Grund, kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Verletzung der Vereinspflichten oder ein Verhalten, das für den Verein einen nicht nur unerheblichen Nachteil verursacht hat. Der Anspruch des Vereins auf etwaig geschuldete Leistungen gegen das ausgeschlossene Mitglied erlischt durch den Ausschluss nicht.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands (vertretungsberechtigte und nicht vertretungsberechtigte Vorstände);
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt;
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins;
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 7 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und beschließt insbesondere über a) die Jahresberichte des Vorstands sowie die Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr und die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand kann auch einzeln entlastet werden
b) die Wahl und die Abberufung des Vorstands sowie der Revisoren, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen
c) Satzungsänderungen
d) den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr
e) die Änderung der Beitragsordnung
f) die Auflösung des Vereins.
- Der Vorstand lädt durch schriftliche Einladung der Mitglieder 2 Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie Ort, Datum und Beginn der Versammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch verdeckte Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Der Vorsitzende ist einzeln zu wählen.
- Der Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung. Steht er selbst zur Wahl, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und einem Kassenwart.
- Der Vorstand wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 9 Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.
- Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 18.02.2015 in Kraft
Tautenhain, den 17.02.2015
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Verein wurde eingetragen am 2.4.2015 im Vereinsregister Stadtroda Nr. 210889
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft in unserem Verein interessieren.
Als Vereinsmitglied können Sie tatkräftig die Interessen “pro Holzlandwald” mit vertreten.
Bitte Aufnahmeantrag downloaden – ausfüllen – uns zusenden oder direkt beim Schatzmeister unseres Vereins Sylke Jander (Paradiesstraße 12A, 07639 Tautenhain) abgeben bzw. in den Briefkasten werfen.
Beitragsordnung BI proholzlandwald e.V.
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Vereinssatzung in der Fassung vom 18. Februar 2015.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung
grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
- Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 17. Februar 2015 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
- Die Beitragsordnung tritt am 18. Februar 2015 in Kraft.
IV. Regelungen
- Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Jahresbeitrag beträgt 12,00 Euro.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
- Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Kalenderjahr.
- Alle Beiträge des Vereins sind auf nachfolgendes Beitragskonto des Vereins zu zahlen. IBAN: DE53 8309 4454 0364 0114 07,
BIC: GENODEF1RUJ bei der Volksbank eG Gera • Jena • Rudolstadt - Alle Vereinsbeiträge sind zum 28.02. des Jahres fällig.
- Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet seine Beiträge bis spätestens 28.02. des Jahres zu zahlen
- Für Neumitglieder ist der Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung auf Mitgliedschaft fällig.
Tautenhain, 18.02.2015
Spenden zur Finanzierung der Aktivitäten unserer Bürgerinitative
Wir sind ein gemeinnütziger Verein und finanzieren unsere Aktivitäten ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spendengelder.
Gern können Sie uns unterstützen und einen finanziellen Beitrag leisten – jeder EURO hilft.
Selbstverständlich erhalten Sie auf Wunsch eine Spendenquittung, um Ihre Spende steuerlich geltend machen zu können.
Zahlen Sie bitte Ihre Spenden auf folgendes Konto ein:
Zahlungsempfänger: Bürgerinitiative proholzlandwald e.V.
IBAN: DE53 8309 4454 0364 0114 07
BIC: GENODEF1RUJ
Volksbank eG Gera • Jena • Rudolstadt
Bitte geben Sie Ihre Adresse im Verwendungszweck an, damit wir Ihnen eine Spendenbescheinigung ausstellen können.
Vielen Dank! Für den Erhalt des Holzlandwaldes ohne Windräder!